Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Soltau e.V.

Auszug aus der Satzung

des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband Soltau e.V.

in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung

vom 28.03.1988

§ 1 Name, Rechtsform, Verflechtung

  1. Der Kreisverband führt als Mitgliederverband des Deutschen Roten Kreuzes (DRK),   Landesverband Niedersachen e.V., den Namen "Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Soltau e.V.". Er hat seinen Sitz in Soltau und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Kreisverband erstreckt sich über den Alt-Kreis Soltau.

     

  2. Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund.

     

  3. Die Satzung des DRK-Landesverbandes Niedersachsen e.V. ist für den Kreisverband und seine Gliederungen verbindlich. Soweit sie Mitgliedschaftsrechte und -pflichten enthält, ist sie Bestandteil dieser Satzung.

     

  4. Alle Mitglieder der Ortsvereine und des Kreisverbandes gehören dem Deutschen Roten Kreuz an.

§ 2 Grundsätze

Der Kreisverband erfüllt seine Aufgaben nach den Grundsätzen des Roten Kreuzes: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit, und Universalität.

§ 3 Aufgaben

  1. Der Kreisverband nimmt als Mitglied des DRK die Aufgaben wahr, die sich aus dem Genfer Rotkreuz-Abkommen von 1949 und in den Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz-Konferenzen ergeben. Er überwacht deren Durchführung in seinem Gebiet. Der Kreisverband dient der Wohlfahrt und Gesundheit des Volkes. Er vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens. Er arbeitet als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege mit Vereinigungen und Einrichtungen zusammen, die auf gleichen oder ähnlichen Gebieten tätig sind. Dem Kreisverband obliegen daher insbesondere folgende Aufgaben:

I

  1. Mitwirkung beim Schutz der Zivilbevölkerung

  2. Hilfe für Opfer bewaffneter und politischer Konflikte

  3. Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr

  4. Suchdienst, Tätigkeit als amtliches Auskunftsbüro nach den Genfer Rotkreuz- Abkommen, Mitwirkung bei der Familienzusammenführung und bei den mit diesen Aufgaben zusammenhängenden Hilfsaktionen.

  5. Verbreitung der Kenntnis der Genfer Rotkreuz- Abkommen

II

  1. Krankenpflege

  2. Krankentransport und Rettungsdienst

  3. Blutspendedienst

  4. Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe

  5. Erste Hilfe bei Notständen und Unglücksfällen

  6. Internationale Hilfsaktionen

  7. Ausbildung der Bevölkerung in Erster Hilfe und im Gesundheitsschutz

III

  1. Wohlfahrtspflege ( Sozialarbeit, insbesondere für Kinder, Jugendliche, Mütter, alte Menschen, Kranke und Behinderte )

  2. Gesundheitsdienst und vorbeugende Gesundheitspflege

  3. Jugendpflege, Jugendfürsorge und Jugendsozialarbeit

$ 7 Abs. 2 der Satzung des Deutschen Roten Kreuzes beliebt unberührt.

  1. Der Kreisverband fördert die Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Gliederungen und Mitglieder. Er sorgt für die Aus- und Fortbildung seiner haupt- und ehrenamtlichen Fachkräfte. Ihm obliegt die Vertretung der Ortsvereine sowie deren Gliederungen gegenüber dem Landesverband, dem Landkreis und den auf Kreisebene tätigen sonstigen Verbänden und Einrichtungen. Er arbeitete eng mit den übrigen Kreisverbänden und mit den Schwesternschaften vom Roten Kreuz innerhalb seines Bereiches zusammen.

     

  2. Der Kreisverband führt im Jugendrotkreuz die Jugend an die Aufgaben und Ziele des Roten Kreuzes heran. Er fördert den Rotkreuz-Gedanken in den Schulen.

     

  3. Der Kreisverband wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Er sammelt für die Erfüllung dieser Aufgaben Spenden und stellt Hilfsmittel bereit.

 

 
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