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In unseren vier Rettungswachen sind wir rund um die Uhr im Einsatz. Um dieses zu gewährleisten, beschäftigt der Kreisverband ca. 60 Haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter. Weiterhin sind ca. 25 Notärzte/Notärztinnen auf Honorarbasis für den Kreisverband tätig.
Zum Fuhrpark gehören:
1
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Notarzteinsatzfahrzeug |
(NEF)
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5
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Rettungstransportwagen
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(RTW)
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1
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Mehrzweckfahrzeug
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(MZF)
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| 1 |
Krankentransportwagen
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(KTW)
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| 1 |
Reserve NEF
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| 1 |
Reserve RTW
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Notarzteinsatzfahrzeug ( NEF )

Rettungstransportwagen ( RTW )
Typ: Kofferaufbau
Mehrzweckfahrzeug (MZF )

Krankentransportwagen ( KTW )
Notfallrettung
Der Rettungsdienst hat die Aufgabe, im Rahmen der Notfallrettung bei
Verletzten oder akut erkrankten Notfallpatienten am Einsatzort
lebensrettende Maßnahmen durchzuführen, deren Transportfähigkeit
herzustellen und sie unter Vermeidung weiterer Schädigungen einer
geeigneten Gesundheitsseinrichtung ( Krankenhaus )
zuzuführen. Diese Aufgabe wird mit entsprechend qualifiziertem Personal
und geeigneten Rettungsmitteln sichergestellt.
Krankentransport
Aufgabe des Rettungsdienstes ist es auch, kranke, verletzte oder
sonstige hilfsbedürftige Personen, die keine Notfallpatienten sind,
unter sachgerechter Betreuung zu befördern ( Krankentransport ).
Notarzt
Zum Einsatz kommen Ärzte/Ärztinnen die neben ihrem medizinischen
Studium die fachliche Qualifikation "Arzt im Rettungsdienst" erworben
haben.
Rettungsassistent/Rettungsassistentin
Die Ausbildung zum Rettungsassistenten
ist durch das Gesetz
über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (
Rettungsassistentengesetz - RettAssG ) vom 10. Juli 1989 geregelt und
dauert 2 Jahre.
Die Ausbildung
soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs als
Helfer des
Arztes insbesondere dazu befähigen, am Notfallort bis zur
Übernahme der
Behandlung durch den Arzt lebensrettende Maßnahmen bei
Notfallpatienten durchzuführen, die Transportfähigkeit solcher
Patienten
herzustellen,
die lebenswichtigen Körperfunktionen während des Transports
zum
Krankenhaus zu beobachten und aufrechtzuerhalten sowie kranke,
verletzte und
sonstige hilfsbedürftige Personen, auch soweit sie nicht
Notfallpatienten sind, unter sachlicher Betreuung zu befördern
Rettungssanitäter/Rettungssanitäterinn
Die Ausbildung zum Rettungssanitäter ist durch
die Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und
Rettungssanitäter (APVO-RettSan) vom 7. Dezember 1993 (Nieders. GVBl.S.591) geregelt und umfasst insgesamt 520 Stunden.
Die Ausbildung soll
dazu befähigen,
1. Notärztinnen und
Notärzte sowie Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten bei
der Durchführung von lebensrettenden Maßnahmen und bei der Herstellung
der Transportfähigkeit von Notfallpatientinnen und -patienten zu
unterstützen,
2. bis zur Übernahme
der Behandlung durch eine Notärztin oder einen Notarzt oder zum
Tätigwerden einer Rettungsassistentin oder eines Rettungsassistenten
selbständig Herz-Lungen- Wiederbelebungsmaßnahmen und Maßnahmen zur
Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Funktionen durchzuführen,
3. eine fachgerechte
Betreuung beim qualifizierten Krankentransport zu gewährleisten.
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